CDU Logo

Aktuelles

Aktuelle Informationen zur Corona-Pandemie

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Freunde und Unterstützer,

bereits im Frühjahr hat es sich bewährt, Sie über diesen Weg aus erster Hand über Themen rund um die Corona-Pandemie zu informieren. Nachdem sich die Fallzahlen seit Mai auf einem niedrigen Niveau eingependelt hatten, müssen wir leider seit September einen rasanten Anstieg verzeichnen. Deswegen musste Ende Oktober leider die Reißleine gezogen werden. Mich bedrücken die neuen Maßnahmen ("Lockdown Light“) genauso wie deren Notwendigkeit.

Wir lassen unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten in dieser ernsten Lage aber nicht allein, sondern stehen fest an ihrer Seite: Wir verlängern und verbessern die Hilfsangebote des Bundes und richten überdies ein neues zusätzliches Hilfsinstrument für die von Schließungen betroffenen Branchen ein, die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes ("Novemberhilfe"). Wir müssen und wollen alles dafür tun, um die Substanz unserer Wirtschaft und unsere Lebenskultur zu erhalten, um nach der Krise wieder durchstarten zu können.

Die neue außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Milliarden Euro haben und kann aus den bestehenden Mitteln, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind, finanziert werden. Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt. Soloselbstständige können wahlweise auch den durchschnittlichen Wochenumsatz 2019 zugrunde legen. Ich hatte mich dafür eingesetzt, diese Möglichkeit nicht nur Soloselbstständigen einzuräumen, denn Schausteller machen beispielsweise im November kaum Umsatz, bauen dafür aber die Weihnachtsmärkte auf. Diese sind aber größtenteils bereits abgesagt.

Antragsberechtigt für die November-Hilfe sind

- alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der auf Grundlage der vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten (direkt betroffene Unternehmen),

- alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den o.g. Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen (indirekt betroffene Unternehmen).

Hotels werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen. Verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

Die Organisationsform und die Trägerschaft des Unternehmens oder der Einrichtung sind nicht entscheidend. Ein gemeinnütziges Theater kann ebenso Hilfen erhalten wie ein kommerzieller Restaurantbetreiber. Wichtig ist, dass das Unternehmen oder die Einrichtung am Markt tätig ist und Umsätze erwirtschaftet. Wenn solche öffentlichen Unternehmen von der Schließungsanordnung betroffen sind, wie zum Beispiel öffentliche Schwimmbäder oder kommunale Theater, dann können auch diese Unternehmen entsprechend der Regeln von der Novemberhilfe profitieren.

Bitte entnehmen Sie die Details hier: 

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201105-ausserordentliche-wirtschaftshilfe-november-details-der-hilfe-stehen.html

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/11/20201112-novemberhilfe-verfahren-der-abschlagszahlung-steht.html

Die Novemberhilfe kann ab der letzten Novemberwoche (wie die Überbrückungshilfe derzeit auch) hier beantragt werden:

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie werden unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Erste Abschlagszahlungen werden ebenfalls noch im November starten. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.

Unabhängig davon diskutieren und erarbeiten wir fortlaufend Verbesserungen des Überbrückungshilfeprogramms. Die Überbrückungshilfe wird über den 31. Dezember hinaus bis 30. Juni 2021 verlängert. Seit dem 9. November steht der KfW-Schnellkredit nun auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

Weiterführende Informationen finden Sie hier: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/10/2020-11-06-kfw-sonderprogramm.html

Am vergangenen Freitag habe ich hierzu auch vor dem Bundestag eine Rede gehalten, die Sie hier noch einmal ansehen können: https://dbtg.tv/fvid/7482062

Hohe Wellen schlägt derzeit der Entwurf der Koalitionsfraktionen im Deutschen Bundestag für ein „Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ (3. Bevölkerungsschutzgesetz; BT-Drs. 19/23944). Die 1. Lesung fand am 6. November 2020 statt. Die 2./3. Lesung ist für den 18. November vorgesehen.

Das  Infektionsschutzgesetz gestattet u.a. der Bundesregierung und den Landesregierungen notwendige Schutzmaßnahmen auch durch Rechtsverordnungen auf den Weg zu bringen, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Daran ändert der vorliegende Entwurf eines 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nichts.

In den vergangenen Wochen ist aber deutlich geworden, dass das Infektionsschutzgesetz in der alten Fassung nicht alle Anforderungen der Pandemie-Bekämpfung im Jahr 2020 erfüllt.  Eine Pandemie dieser Dauer und diesen Ausmaßes war bislang nicht bekannt. Dies umso mehr, als Medikamente zur Behandlung oder ein Impfstoff bislang nicht zur Verfügung stehen, auch wenn es hoffnungsvolle Zeichen dafür gibt. Deshalb will der Deutsche Bundestag den gesetzlichen Rahmen im InfektionsschutzG mit einem neuen §28a konkret an die Covid-19-Pandemie anpassen.

Dabei ist mit dem nun vorliegenden Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht vorgesehen, die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten in §§ 28 ff. des Infektionsschutzgesetzes auszuweiten, sondern es ist vorgesehen, die Vorschriften zu präzisieren. Aktuell befinden wir uns zu dem Gesetzentwurf noch in den parlamentarischen Beratungen. Am 12. November fand eine öffentliche Anhörung im Gesundheitsausschuss statt. Sie können die Expertenanhörung in der Mediathek des Deutschen Bundestags ansehen. Hier der Link: https://www.bundestag.de/mediathek

Ich habe Ihnen noch ein Faktenblatt beigefügt. Hier können Sie noch einmal komprimiert auf sechs Seiten alles zum Thema "Maßnahmen gegen die Corona-Krise" nachlesen.

PDF Datei - Informationspaket Maßnahmen Coronavirus 13.11.2020

Bitte bleiben Sie gesund!

Ihr
Klaus-Peter Willsch MdB